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Die Vertragsparteien -
eingedenk des am 23. Juni 1979 in Bonn zur
Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Erhaltung
der wandernden wildlebenden Tierarten;
in Erkenntnis der ungünstigen Erhaltungssituation
der Fledermäuse in Europa und außereuropäischen
Arealstaaten und insbesondere der ernsthaften Bedrohung
der Fledermäuse durch Rückgang des Lebensraums,
Störung der Ruheplätze und bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel;
in dem Bewußtsein, daß die Gefahren
für Fledermäuse in Europa und außereuropäischen
Arealstaaten sowohl für die wandernden als auch für
die nichtwandernden Arten bestehen und daß die Ruheplätze
oft von wandernden und nichtwandernden Arten gemeinsam benutzt
werden;
unter Hinweis darauf, daß die erste
Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten im Oktober
1985 in Bonn vereinbart hat, europäische Arten der
CHIROPTERA (Rhinolophidae und Vespertilionidae) in Anhang
II des Übereinkommens aufzunehmen, und das Sekretariat
des Übereinkommens angewiesen hat, geeignete Maßnahmen
zur Ausarbeitung eines Abkommens für diese Arten zu
treffen;
überzeugt, daß der Abschluß
eines Abkommens für diese Arten für die Erhaltung
der Fledermäuse in Europa von großem Vorteil
wäre -
sind wie folgt übereingekommen:
ARTIKEL I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens
- bedeutet "Übereinkommen" das Übereinkommen
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonn
1979);
- bedeutet "Fledermäuse" die in Europa und außereuropäischen
Arealstaaten vorkommenden europäischen Populationen
der CHIROPTERA (Rhinolophidae und Vespterilionidae);
- bedeutet "Arealstaat" jeder Staat (gleichwohl, ob er
Vertragspartei des Übereinkommen ist), der über
einen Teil des Verbreitungsgebiets einer von diesem Abkommen
erfaßten Art Hoheitsgewalt asübt;
- bedeutet "Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration"
eine von souveränen Staaten gebildete Organisation,
auf die dieses Abkommen Anwendung findet und die für
die von dem Abkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig
und in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren
ordnungsgemäß ermächtigt ist, das Abkommen
zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen
oder ihm beizutreten;
- bedeutet "Vertragsparteien" die Vertragsparteien dieses
Abkommens, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes
ergibt;
- bedeutet "Europa" den europäischen Kontinent.
ARTIKEL II
Allgemeine Bestimmungen
- Dieses Abkommen ist ein ABKOMMEN im Sinne des Artikels
IV Absatz 3 des Übereinkommens.
- Dieses Abkommen befreit die Vertragsparteien nicht
von ihren Verpflichtungen aus bestehenden Verträgen,
Übereinkommen oder sonstigen Übereinkünften.
- Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere zuständige
Behörden, denen sie die Verantwortung für die
Durchführung des Abkommens überträgt. Sie
übermittelt den anderen Vertragsparteien den Namen
und die Anschrift ihrer Behörden(n).
- Die Vertragsparteien legen im Vernehmen mit den Vertragsparteien
des Übereinkommens angemessene verwaltungsmäßige
und finanzielle Unterstützung für das Abkommen
fest.
ARTIKEL III
Grundlegende Verpflichtungen
- Jede Vertragspartei verbietet das absichtliche Fangen,
Halten oder Töten von Fledermäusen, außer
aufgrund einer Erlaubnis ihrer zuständigen Behörde.
- Jede Vertragspartei bestimmt innerhalb ihres eigenen
Hoheitsbereichs die für die Erhaltungssituation der
Fledermäuse wichtigen Stätten, einschließlich
der Zufluchts- und Schutzstätten. Unter Berücksichtigung
notwendiger wirtschaftlicher und sozialer Erwägungen
schützt sie die Stätten vor Beschädigung
oder Beunruhigung. Darüber hinaus bemüht sich
jede Vertragspartei, wichtige Futterplätze für
Fledermäuse zu bestimmen und vor Beschädigung
oder Beunruhigung zu schützen.
- Bei der Entscheidung darüber, welche Lebensärume
für allgemeine Erhaltungszwecke zu schützen
sind, mißt eine Vertragspartei den Lebensräumen,
die für Fledermäuse wichtig sind, angemesse
Bedeutung zu.
- Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen
zur Förderung der Erhaltung der Fledermäuse
und weckt das öffentliche Bewußtsein für
die Bedeutung ihrer Erhaltung.
- Jede Vertragspartei überträgt einem geeigneten
Gremium die Veantwortung für die Beratung über
die Erhaltung und Hege von Fledermäusen innerhalb
ihres Hoheitsgebiets, insbesondere hinsichtlich der Fledermäuse
in Gebäuden. Die Vertragsparteien tauschen Informationen
über ihre Erfahrungen in dieser Angelegenheit aus.
- Jede Vertragspartei ergreift zusätzliche Maßnahmen,
die sie zum Schutz der von ihr als bedroht erkannten Fledermauspopulationen
für notwendig hält, und erstattet nach Artikel
VI Bericht über diese Maßnahmen.
- Jede Vertragspartei fördert gegebenenfalls Forschungsprogramme
im Zusammenhang mit der Erhaltung und Hege von Fledermäusen.
Die Vertragsparteien konsultieren einander über diese
Forschungsprogramme und bemühen sich, die Forschungs-
und Erhaltungs-programme zu koordinieren.
- Jede Vertragspartei prüft, soweit angebracht,
bei der Beurteilung der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln
deren mögliche Wirkungen auf Fledermäuse und
bemüht sich, Holzschutzchemikalien, die für
Fledermäuse hochgiftig sind, durch ungefährlichere
Alternativmittel zu ersetzen.
ARTIKEL IV
Innerstaatliche Durchführung
- Jede Vertragspartei beschließt gesetzgeberische
und Verwaltungsmaßnahmen, die notwendig sind, um
diesem Abkommen Wirksamkeit zu verleihen, und setzt sie
in Kraft.
- Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht das Recht
der Vertragsparteien, strengere Maßnahmen zur Erhaltung
der Fledermäuse zu treffen.
ARTIKEL V
Tagungen der Vertragsstaaten
- Es finden regelmäßige Tagungen der Vertragsparteien
statt. Die Regierung des Vereinten Königreichs beruft
spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens
die erste Tagung der Vertragsparteien ein. Die Vertragsparteien
beschließen Verfahrensregeln für ihre Tagungen
sowie Finanzregeln, einschließlich der Bestimmungen
über den Haushalt und des Beitragsschlüssels
für die nächste Haushaltsperiode. Diese Regeln
werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden
Vertragsparteien beschlossen. Beschlüsse aufgrund
der Finanzregeln bedürfen der Dreiviertelmehrheit
der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien.
- Auf ihren Tagungen können die Vertragsparteien
die von ihnen für zweckmäßig erachteten
wissenschaftlichen und sonstigen Arbeitsgruppen einsetzen.
- Jeder Arealstaat oder jede Organisation der regionalen
Wirtschaftsintegration, die nicht Vertragspartei dieses
Abkommens ist, das Sekretariat des Übereinkommens,
der Europarat in seiner Eigenschaft als Sekretariat des
Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen
wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen
Lebensärume sowie ähnliche zwischenstaatliche
Organisationen, können auf den Tagungen der Vertragsparteien
durch Beobachter vertreten sein. Sonstige Gremien oder
Organisationen, die auf dem Gebiet der Erhaltung und Hege
von Fledermäusen fachlich qualifiziert sind, können
auf den Tagungen der Vertragsparteien durch Beobachter
vertreten sein, sofern nicht mindestens ein Drittel der
anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Auf den Tagungen
der Vertragsparteien sind nur die Vertragsparteien stimmberechtigt.
- Sofern in Absatz 5 nichts anderes vorgesehen ist, hat
jede Vertragspartei eine Stimme.
- Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration,
die Vertragsparteien sind, üben in Fragen innerhalb
ihres Zuständigkeitsbereichs ihr Stimmrecht mit einer
Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedsstaaten
entspricht und zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend sind.
Eine Orgaanisation der regionalen Wirtschaftsintegration
übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedsstaaten
ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
ARTIKEL VI
Berichte über die Durchführung
Jede Vertragspartei legt auf jeder
Tagung der Vertragsparteien einen aktuellen Bericht über
die Durchführung dieses Abkommens vor. Sie verteilt
den Bericht spätestens neunzig Tage vor Eröffnung
der ordentlichen Tagung an die Vertragsparteien.
ARTIKEL VII
Änderung des Abkommens
- Dieses Abkommen kann auf jeder Tagung der Vertragsparteien
geändert werden.
- Änderungen können von jeder Vertragspartei
vorgeschlagen werden.
- Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung und
deren Begründung werden dem Verwahrer mindestsns
meunzig Tage vor Eröffnung der Tagung zugeleitet.
Der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien umgehend
Abschriften.
- Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen;
sie treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen
haben, sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem
die fünfte Annahmeurkunde in bezug auf die Änderung
beim Verwahrer hinterlegt wurde. Danach treten sie für
eine Vertragspartei drießig Tage nach dem Zeipunkt
in Kraft, zu dem ihre Annahmeurkunde in bezug auf die
Änderung beim Verwahrer hinterlegt wurde.
ARTIKEL VIII
Vorbehalte
Allgemeine Vorbehalte zu diesem
Abkommen sind nicht zulässig. Arealstaaten oder Organisationen
der regionalen Wirtschaftsintegration können jedoch,
wenn sie nach Artikel X oder XI Vertragspartei werden, einen
besonderen Vorbehalt bezüglich einer bestimmten Art
von Fledermaus anbringen.
ARTIKEL IX
Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien
über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
wird durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien
beigelegt.
ARTIKEL X
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung
Dieses Abkommen liegt für
Arealstaaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration
zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien
werden,
- indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung unterzeichnen oder
- indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren,
annehmen oder genehmigen.
Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden beim Verwahrer hinterlegt. Dieses Abkommen
liegt bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung aus.
ARTIKEL XI
Beitritt
Dieses Abkommen steht Arealstaaten
oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration
nach seinem Inkrafttreten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden
werden beim Verwahrer hinterlegt.
ARTIKEL XII
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am neunzigsten
Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem fünf Arealstaaten
nach Artikel X Vertragsparteien geworden sind. Danach tritt
es für einen unterzeichnenden oder beitretenden Staat
am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
ARTIKEL XIII
Kündigung und Außerkrafttreten
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch
eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation
kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate
nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Das
Abkommen bleibt mindestens zehn Jahre in Kraft; danach tritt
es außer Kraft, sobald ihm nicht mehr mindestens fünf
Vertragsparteien angehören.
ARTIKEL XIV
Verwahrer
Die Urschrift dieses Abkommens,
die in deutscher, englischer und französischer Sprache
abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, wird bei der Regierung des Vereinigten
Königreichs als Verwahrer hinterlegt; diese übermittelt
allen Staaten und allen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration,
die das Abkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften.
Der Verwahrer unterrichtet alle Arealstaaten und alle Organisationen
der regionalen Wirtschaftsintegration über die Unterzeichnung,
die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
und Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten dieses Abkommens,
Änderungen des Abkommens, Vorbehalte und Kündigungen.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses Abkommen unterschriben.
Geschehen zu London am vierten Dezember neunzehnhunderteinundneunzig.
1. Änderung des Abkommens
ABKOMMEN ZUR ERHALTUNG
DER FLEDERMÄUSE IN EUROPA
Erste Tagung der Vertragsparteien, Bristol
18. - 20. Juli 1995
ENTSCHLIESSUNG ZUR BESTÄTIGUNG
DER ÄNDERUNG DES ANWENDUNGSBERICHS DES ABKOMMENS
IN ERKENNTNIS
der Notwendigkeit von Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz
aller Arten von Microchioptera in Europa;
IN ANERKENNUNG
der Auslassung der europäischen Molossidae-Arten in
dem ursprünglichen Abkommen;
UNTER BEZUGNAHME
auf den Beschluß, der am 07. - 11. Juni 1994 in Nairobi
veranstalteten Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten, die
europäische Bulldoggenfledermaus (Tadarida teniotis)
in Anhang II des Übereinkommens aufzunehmen;
KOMMT ÜBEREIN,
- die Familie der Molossidae in den Anwendungsbereich
des Abkommens aufzunehmen;
- die Worte "CHIROPTERA (Rhinolophidae
und Vespterilionidae)" da, wo sie in der Präambel
des Abkommens verwendet werden, durch die Worte "MICROCHIROPTERA
(Molossidae, Rhinolophidae und Vespertilionidae)" zu ersetzen;
- Artikel I Buchstabe (b) zu ersetzen durch:
"(b) bedeutet "Fledermäuse" die in Europa
auch außer-europäischen Arealstaaten vorkommenden
europäischen Populationen der MICROCHIROPTERA (Molossidae,
Rhinolophidae und Vespertilionidae);".
2. Änderung des Abkommens
ABKOMMEN ZUR ERHALTUNG
DER FLEDERMÄUSE IN EUROPA
3. Tagung der Vertragsparteien, Bristol,
Vereinigtes Königsreich, 24. - 26. Juli 2000
Entschließung 3.7
Die Tagung der Vertragsparteien des Abkommens
zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa (im Folgenden
"Abkommen") -
in Erkenntnis der Notwendigkeit
von Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz aller Populationen
der Arten der Chiroptera in Europa und in deren außereuropäischen
Arealstaaten;
geleitet von dem gemeinsamen
Willen, das Abkommen und seinen Anwendungsbereich weiter
zu stärken;
kommt überein,
1. den Titel des Abkommens wie folgt
zu ändern:
"Abkommen zur Erhaltung der europäischen
Fledermauspopulationen";
2. im letzten Beweggrund der Präambel
hinter "Europa" folgende Worte einzufügen: "und in ihren
außereuropäischen Arealstaaten";
3. Artikel I Buchstabe b durch folgenden
Wortlaut zu ersetzen:
"(b) bedeutet "Fledermäuse"
die in Europa und in ihren außereuropäischen
Arealstaaten vorkommenden Populationen der Arten der CHIROPTERA,
die in Anlage 1 dieses Abkommens aufgeführt sind";
4. in Artikel II folgenden neuen Absatz
5 anzufügen:
"5. Die Anlagen dieses Abkommens
sind Bestandteil desselben. Eine Bezugnahme auf das Abkommen
schließt eine Bezugnahme auf seine Anlagen ein.";
5. Artikel VII Absatz 4 durch folgenden
Wortlaut zu ersetzen:
"4. Änderungen dieses Abkommens
mit Ausnahme von Änderungen seiner Anlagen werden mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien
beschlossen und treten für die Vertragsparteien, die
sie angenommen haben, sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem die fünfte Annahmeurkunde in Bezug auf
die Änderung beim Verwahrer hinterlegt wurde. Danach
treten sie für eine Vertragspartei dreißig Tage
nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem ihre Annahmeurkunde
in Bezug auf die Änderung beim Verwahrer hinterlegt
wurde.";
6. in Artikel VII folgende neue Absätze
5 bis 7 anzufügen:
"5. Weitere Anlagen und Änderungen
von Anlagen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und treten
für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen,
die nach Absatz 6 einen Vorbehalt angebracht haben, am sechzigsten
Tag nach der Beschlussfassung durch die Tagung der Vertragsparteien
in Kraft.
6. Während des in Absatz 5 vorgesehenen
Zeitabschnitts von sechzig Tagen kann jede Vertragspartei
durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer einen Vorbehalt
in Bezug auf eine weitere Anlage oder eine Änderung
einer Anlage anbringen. Ein Vorbehalt kann jederzeit durch
schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen
werden; die weitere Anlage oder die Änderung tritt
dann am sechzigsten Tag nach Rücknahme des Vorbehalts
für die betreffende Vertragspartei in Kraft.
7. Ein Staat, der nach Inkrafttreten einer
Änderung des Abkommens Vertragspartei des Abkommens
wird, gilt, sofern er nicht eine abweichende Absicht äußert,
(a) als Vertragspartei des geänderten
Abkommens und
(b) als Vertragspartei des nicht geänderten
Abkommens im Verhältnis zu jeder Vertragspartei, die
durch die Änderung nicht gebunden ist.";
7. dem Abkommen die folgende Anlage 1
anzufügen:
Anlage 1
In Europa vorkommende Fledermausarten,
für die das Abkommen gilt
Pteropodidae
Rousettus egyptiacus (Geoffroy, 1810) - Ägyptischer
Flughund
Emballonuridae
Taphozous nudiventris (Cretzschmar, 1830)
- Nacktbäuchige Tempelfledermaus
Rhinolophidae
Rhinolophus blasii Peters, 1866 - Blasius-Hufeisennase
Rhinolophus euryale Blasius, 1853 -
Mittelmeer-Hufeisennase
Rhinolophus ferrumequinum (Schreber, 1774)
- Große Hufeisennase
Rhinolophus hipposideros (Bechstein, 1800)
- Kleine Hufeisennase
Rhinolophus mehelyi Matschie, 1901 -
Mehely-Hufeisennase
Vespertilionidae
Barbastella barbastellus (Schreber, 1774)
- Mopsfledermaus
Barbastella leucomelas (Cretzschmar, 1830)
Eptesicus bottae (Peters, 1869) - Bottas Fledermaus
Eptesicus nilssonii (Keyserling & Blasius,
1839) - Nordfledermaus
Eptesicus serotinus (Schreber, 1774) - Breitflügelfledermaus
Myotis bechsteinii (Kuhl, 1817) - Bechsteinfledermaus
Myotis blythii (Tomes, 1857) - Kleines Mausohr
Myotis brandtii (Eversmann, 1845) - Große
Bartfledermaus
Myotis capaccinii (Bonaparte, 1837) - Langfußfledermaus
Myotis dasycneme (Boie, 1825) - Teichfledermaus
Myotis daubentonii (Kuhl, 1817) - Wasserfledermaus
Myotis emarginatus (Geoffroy, 1806) - Wimperfledermaus
Myotis myotis (Borkhausen, 1797) - Großes
Mausohr
Myotis mystacinus (Kuhl, 1817) - Kleine Bartfledermaus
Myotis nattereri (Kuhl, 1817) - Fransenfledermaus
Myotis schaubi Kormos, 1934
Nyctalus lasiopterus (Schreber, 1780) - Riesenabendsegler
Nyctalus leisleri (Kuhl, 1817) - Kleiner Abendsegler
Nyctalus noctula (Schreber, 1774) - Großer
Abendsegler
Otonycteris hemprichii Peters, 1859 - Hemprichs
Schlitznasenfledermaus
Pipistrellus kuhlii (Kuhl, 1817) - Weißrandfledermaus
Pipistrellus nathusii (Keyserling & Blasius,
1839) - Rauhhautfledermaus
Pipistrellus pipistrellus (Schreber, 1774)
- Zwergfledermaus
Pipistrellus pygmaeus1
Leach, 1825 - Mückenfledermaus
Pipistrellus savii (Bonaparte, 1837) - Alpenfledermaus
Plecotus auritus (Linnaeus, 1758) - Braunes
Langohr
Plecotus austriacus (Fischer, 1829) - Graues
Langohr
Vespertilio murinus Linnaeus, 1758 -
Zweifarbfledermaus
Miniopterus schreibersii (Kuhl, 1817) - Langflügelfledermaus
Molossidae
Tadarida teniotis (Rafinesque, 1814) - Bulldoggfledermaus
1 Unter dem
Vorbehalt der Anerkennung durch die internationale Kommission
für zoologische Nomenklatur.
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